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   BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R   

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BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R (https://dejure.org/2000,1171)
BSG, Entscheidung vom 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R (https://dejure.org/2000,1171)
BSG, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R (https://dejure.org/2000,1171)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2652
  • NVwZ 2001, 1198 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 15.08.1991 - 12 RK 39/90

    Wirkung einer Vollmacht für Verwaltungsverfahren im anschließenden Rechtsstreit

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Nachdem hierzu keine Äußerung von seiten des Bevollmächtigten eingegangen war, hat sich der Kammervorsitzende mit Richterbrief vom 5. März 1999 erneut an die Bevollmächtigten gewandt: Für das Klageverfahren liege noch keine Vollmacht vor; vorsorglich werde darauf aufmerksam gemacht, daß die im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht "nicht als ausreichend angesehen" werde; nach § 73 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei die Vollmacht zu den "Akten" zu reichen, worunter die Gerichtsakten und nicht die Verwaltungsakten zu verstehen seien, wie das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 15. August 1991 -12 RK 39/90 - entschieden habe; zur Vorlage einer Prozeßvollmacht werde eine Frist bis zum 30. April 1999 gesetzt; nach erfolglosem Ablauf der Frist werde die Klage ggf als unzulässig abgewiesen.

    "Akten" iS dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten; denn sie regelt die Prozeßvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist (so bereits das von den Vorinstanzen zitierte Urteil des BSG vom 15. August 1991 SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 f, insoweit wiederum unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5).

    Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (so Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes , Beschluß vom 17. April 1984 - 2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).

    Ist keine Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (so GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 10 f; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 6).

    Da den Bevollmächtigten des Klägers darüber hinaus entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen mit Verfügung vom 5. März 1999 unter Hinweis auf die Folgen der Nichtvorlage einer Prozeßvollmacht (ausdrücklich unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 15. August 1991 - SozR 3-1500 § 73 Nr. 2) eine Frist für deren Nachreichung bis zum 30. April 1999 gesetzt worden war und er sowohl diese Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließ, ist die Klageabweisung durch das SG als unzulässig zu Recht erfolgt und vom LSG im Ergebnis zu Recht bestätigt worden.

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    Zwar sind das Vorliegen der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 mwN, dazu bereits oben).

  • BSG, 23.01.1986 - 11a RA 34/85

    Unzulässige Klageabweisung - Prozeßvollmacht - Mangel im nachfolgenden

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    "Akten" iS dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten; denn sie regelt die Prozeßvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist (so bereits das von den Vorinstanzen zitierte Urteil des BSG vom 15. August 1991 SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3 f, insoweit wiederum unter Hinweis auf BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5).

    Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (so Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes , Beschluß vom 17. April 1984 - 2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).

    Ist keine Prozeßvollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, daß die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann (so GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 10 f; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 6).

    Die zugunsten des Gegners des vollmachtlos Vertretenen bzw zugunsten von zum Rechtsstreit Beigeladenen wirkende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern gleichermaßen, daß nicht durch einfache nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlos erhobenen Klage im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren einem ansonsten prozessual ordnungsgemäß ergangenen Urteil wieder die Grundlage entzogen werden könnte (vgl GmSOBG ebenda S 11 ; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 f ; vgl BSG SozR 3-1500 § 72 Nr. 2 S 5 f; noch anders und daher - wie bereits in der Entscheidung SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 hervorgehoben - durch die Rechtsentwicklung überholt BSGE 32, 253, 254 = SozR Nr. 17 zu § 73 SGG).

    Die Rechtsprechung des BSG hat eine solche angenommen, wenn sich die Vorinstanz in ihrer Entscheidung nicht auf den Umstand der fehlenden Prozeßvollmacht gestützt, sondern unbeschadet dessen in der Sache entschieden hat (BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 unter Hinweis auf das Urteil des 11b-Senats vom 28. November 1985 - 11b/7 RAr 103/84 -).

    Es kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis aus § 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 202 SGG folgt (so noch BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 unter Hinweis auf BSG SozR Nr. 1 zu § 14 OVAO; Meyer-Ladewig, aaO, § 73 SGG RdNr 18 mwN), oder eher daraus, daß § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG eine formgerechte Prozeßvollmacht erst bei Verkündung der Entscheidung voraussetzt (so Krasney/Udsching, aaO, Kap V RdNr 45; Bley in SGB-SozVers-GesKomm, Bd 8, § 73 SGG Anm 5c).

  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 118/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs und des Prozeßgrundrechts auf faires Verfahren

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Das gilt selbst für den Fall, daß dies routinemäßig geschieht oder daß sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem anderen zugehörigen Vorgang (so die Gestaltung bei BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9) bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte.

    Schließlich fehlte es mangels jeglicher Äußerung der Klägerseite auch an einem an das Gericht herangetragenen oder sonst erkennbar gewordenen Begehren nach Verlängerung der gesetzten Frist, auf welches das Gericht aus Gründen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens hätte Rücksicht nehmen oder welches es zumindest vorab hätte bescheiden müssen (dazu BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 10 f).

    Die Rechtsprechung des BSG ist bislang davon ausgegangen, daß eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, "es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergibt sich etwas anderes" (BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 4; ebenso: Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 13; Niesel, Der Sozialgerichtsprozeß, 3. Aufl 1996, RdNr 141; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1998, Kap V RdNr 44; offen lassend BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 für den Fall der Berufung auf die in den Akten eines mit dem aktuellen Verfahren zusammenhängenden vorangegangenen Rechtsstreits befindliche Prozeßvollmacht).

    Der Senat hält es aus Anlaß des vorliegenden Falles für geboten, insoweit unter Fortentwicklung dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Erwägungen des Urteils des 7. Senats vom 28. November 1996 (SozR 3-1500 § 158 Nr. 2) weiter zu differenzieren: Nach dem auf das Erfordernis der Einreichung zu den Gerichtsakten abstellenden Wortlaut des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG kann nur derjenige für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte als zugleich für das Klageverfahren bevollmächtigt angesehen werden, der im Sozialgerichtsverfahren selbst eine Verklammerung zwischen Verwaltungs- und Gerichtsakten herstellt, indem er sich - zur Einreichung einer Prozeßvollmacht richterlich aufgefordert - gegenüber dem Gericht auch ausdrücklich darauf beruft und aufzeigt, daß die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht die Vertretung im Gerichtsverfahren mit abdeckt.

    Ein Bevollmächtigter kann nur dann eine Auseinandersetzung des Gerichts mit seinem Anliegen beanspruchen und mit einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertretenen rechnen, wenn dem Gericht zumindest die individuellen Bevollmächtigungsverhältnisse und die dabei ggf in bezug auf den Streitgegenstand bestehenden Besonderheiten deutlich gemacht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 S 9 f).

  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    So wird zwar nach Auffassung des BVerwG die - § 73 SGG thematisch entsprechende - Vorschrift über Prozeßbevollmächtigte und Beistände des § 67 Abs. 3 VwGO durch § 88 Abs. 2 ZPO in der Weise ergänzt, daß bei Auftreten eines Rechtsanwaltes eine Vollmachtsprüfung von Amts wegen nur erfolgt, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, seine Bevollmächtigung in Zweifel zu ziehen (vgl BVerwG Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 59 S 3; BVerwGE 71, 20, 23 f = Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 66 S 16; BVerwG Buchholz aaO Nr. 85 S 5).
  • BFH, 18.02.1987 - II R 213/84

    Verfahren - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Frist - Kopie

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Daß auch ein Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten einreichen muß, läßt sich insbesondere nicht unter Hinweis auf die für die anderen Zweige der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten geltenden Verfahrensordnungen in Zweifel ziehen, da die dafür jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen unterschiedlich ausgestaltet sind und keinen übereinstimmenden einheitlichen Rechtsprinzipien folgen (so bereits BFHE 149, 19, 21 = NJW 1987, 2704 für das Verhältnis der Finanzgerichtsordnung zur Verwaltungsgerichtsordnung ).
  • BSG, 28.04.1999 - B 6 KA 41/98 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Demgegenüber stellt § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG mit seiner Verweisung allein auf §§ 81, 84 bis 86 ZPO für Umfang und Wirkung der Vollmacht eine Sonderregelung gegenüber § 202 SGG dar, die abschließend ist (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1999 - B 6 KA 41/98 R S 5 f des Umdrucks).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Weder die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) noch das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Recht eines Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren (zuletzt BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 = BVerfGE 101, 397, 404 f) schützen einen Bevollmächtigten vor der Verwerfung einer Klage als unzulässig, wenn er sich gegenüber der gerichtlichen Aufforderung zur Vorlage einer Vollmacht völlig passiv verhält.
  • GemSOGB, 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83

    Fehlende schriftliche Prozeßvollmacht

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (so Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes , Beschluß vom 17. April 1984 - 2/83 = GmSOGB SozR 1500 § 73 Nr. 4 S 8 = NJW 1984, 2149; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2 S 3).
  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 57/94

    Anhörung bei der Feststellung der Prozeßunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten,

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Die zugunsten des Gegners des vollmachtlos Vertretenen bzw zugunsten von zum Rechtsstreit Beigeladenen wirkende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern gleichermaßen, daß nicht durch einfache nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlos erhobenen Klage im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren einem ansonsten prozessual ordnungsgemäß ergangenen Urteil wieder die Grundlage entzogen werden könnte (vgl GmSOBG ebenda S 11 ; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 f ; vgl BSG SozR 3-1500 § 72 Nr. 2 S 5 f; noch anders und daher - wie bereits in der Entscheidung SozR 1500 § 73 Nr. 5 S 12 hervorgehoben - durch die Rechtsentwicklung überholt BSGE 32, 253, 254 = SozR Nr. 17 zu § 73 SGG).
  • BFH, 09.02.1988 - III R 180/82

    Anforderungen an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 29/00 R
    Wenn er auf diesen Hinweis nicht reagiert und die Auffassung des Gerichts für unbeachtlich gehalten habe, sei er bewußt das Risiko der Verwerfung seiner Revision als unzulässig eingegangen; deshalb sei sein Anspruch auf faire Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nicht verletzt (BVerfG , Beschluß vom 15. Juli 1988 - 1 BvR 599/88 - zu BFH vom 9. Februar 1988 - III R 180/82 -, ebenfalls mit Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr).
  • BSG, 28.11.1985 - 11b/7 RAr 103/84

    Gesamtfreibetrag bei der Anrechnung des Elterneinkommens - auswärtige

  • BFH, 11.06.1997 - VII R 73/96

    Vertretungsberechtigung vor dem Bundesfinanzhof

  • BSG, 24.03.1971 - 6 RKa 16/70

    Verfahrensmangel - Unberechtigte Prozeßführung - Fehlende Bevollmächtigung -

  • LSG Bayern, 16.02.1998 - L 8 AL 366/96

    Vollmachtserteilung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 16.12.1997 - 1 BvR 2369/97
  • BVerfG, 15.07.1988 - 1 BvR 599/88
  • BVerfG, 23.02.1971 - 2 BvR 84/71
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.11.2008 - L 4 KA 3/07

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Unzulässigkeit eines Widerspruchs -

    Ein Widerspruch, der durch einen Bevollmächtigten eingelegt wird, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn einem berechtigten auf die Vorlage der schriftlichen Vollmacht gerichteten Verlangen der Verwaltung nicht entsprochen wird (von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 13 Rz 4; zur entsprechenden Rechtslage im gerichtlichen Verfahren vgl. BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R, SozR 3-1500 § 73 Nr. 9 m.w.N.).

    Eine § 67 Abs. 3 VwGO (in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 88 Abs. 2 ZPO entsprechende Privilegierung von Rechtsanwälten gab es im sozialgerichtlichen Verfahren nach der hier maßgebenden Rechtslage in der Zeit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht (vgl. BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000 a.a.O., m.w.N.).

    Für das gerichtliche Verfahren ist seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) vom 17. April 1984 (GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 = BGHZ 91, 111 = SozR 1500 § 73 Nr. 4; vgl. auch z.B. BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000, a.a.O.; BSG, Urt. v. 15. August 1991 - 12 RK 39/90, SozR 3-1500 § 73 Nr. 2; BFH, Urt. v. 6.3.2003 - VI B 173/00, BFH/NV 2003, 814) geklärt, dass eine nachträgliche Genehmigung nicht mehr möglich ist, wenn die Klage bereits zu Recht wegen fehlender Vollmacht als unzulässig abgewiesen worden ist.

    Deshalb sind für das Verwaltungsverfahren auch die für das gerichtliche Verfahren vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (a.a.O.) entwickelten und in dem Urteil des BSG vom 13. Dezember 2000 (a.a.O.) konkretisierten Maßstäbe entsprechend heranzuziehen.

    Spätestens mit Erhalt dieses Schreibens kann er erkennen, dass das Fehlen der Vollmacht zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen kann und dies auch in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht mehr geheilt werden kann (vgl. zum gerichtlichen Verfahren ausführlich BSG, Urt. v. 13. Dezember 2000, a.a.O.).

    In Schleswig-Holstein ist jedenfalls bei den mit Streitverfahren aus dem Vertragsarztrecht befassten Kammern und Senaten allgemein bekannt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren, an denen auch die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits beteiligt war und die teilweise bis zum Bundessozialgericht geführt wurden (vgl. BSG, Urteile v. 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R, B 6 KA 28/00 R, B 6 KA 27/00 R; BSG, Urt. v. 16. Mai 2001 - B 6 KA 43/99 R), keine Vollmachten vorgelegt hat, mit der Folge, dass die eingelegten Rechtmittel als unzulässig zurückgewiesen wurden.

  • LSG Baden-Württemberg, 23.06.2015 - L 4 R 3235/14

    Rechtsbehelfsverfahren - Unzulässigkeit der Erhebung eines Widerspruchs ohne

    Das BSG nahm hierzu wiederholt an, dass es einer Fristsetzung bedürfe, um eine Klage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 15. August 1991 - 12 RK 39/90 - in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R - juris, Rn. 16).

    Das BSG hat mit Urteil vom 13. Dezember 2000 (B 6 KA 29/00 R - in juris, Rn. 18) entschieden, dass ein Bevollmächtigter, der im Klageverfahren vor dem SG auf die mit Fristsetzung versehene Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht reagiert hat, im Berufungsverfahren nicht mehr damit gehört werden kann, die ihm für das Widerspruchsverfahren erteilte und zu den Akten gelangte Vollmacht habe auch für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gegolten.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.08.2006 - L 7 AY 1799/06

    Einreichung der Prozessvollmacht

    Die Beteiligten haben mit Verfügung vom 12. April 2006 das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R - (SozR 3-1500 § 73 Nr. 9) im Wortlaut zur Kenntnis erhalten.

    Einzureichen ist die Vollmacht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder, bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder im schriftlichen Verfahren, bis unmittelbar vor Absendung der Entscheidung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73 Rdnr. 13).

    Dass damit die Prozessvertretung hinsichtlich der vorgenannten Bescheide nicht gemeint sein kann, versteht sich ohne weitere Begründung, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, ob eine für das Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht überhaupt den gesetzlichen Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG zu genügen vermag (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 2; zweifelnd BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9).

    Eine noch genauere Fristsetzung durch Bestimmung eines festen Endtermins (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9; BSG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - B 13 RJ 83/02 B - ) war hier schon deswegen entbehrlich, weil Rechtsanwältin S. mit Schriftsatz vom 6. März 2006 das Einverständnis mit einer Entscheidung "ohne mündliche Verhandlung" erklärt hatte, und damit aus damaliger Sicht des SG zum Ausdruck brachte, dass mit einer Nachreichung der Vollmacht nicht mehr zu rechnen sei.

    Zur Nachfrage bei den Klägern, ob eine wirksame Bevollmächtigung vorlag, war das SG nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73 Nr. 9), zumal die im Schriftsatz vom 12. Oktober 2005 unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2004 mitgeteilte Anschrift in K. ohnehin - was sich überdies im Berufungsverfahren bestätigt hat - zweifelhaft war; noch im Schriftsatz vom 8. Juni 2005 an das Amtsgericht B. hatte Rechtsanwalt K. die Anschrift der Kläger als "unbekannt" angegeben.

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